Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Gravel Cruiser

I. Allgemeines

Verträge der zacher automotive GmbH (nachfolgend Vermieter) werden nur unter den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) vereinbart, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes vereinbart wird.

Gegenbestätigungen des Mieters unter Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen. Allgemeine Vertragsbedingungen des Mieters werden nur Vertragsgegenstand, soweit sie vom Vermieter ausdrücklich anerkannt wurden.

II. Zustandekommen des Vertrages

Die Angebote des Vermieters sind stets freibleibend und unverbindlich.

Es gilt der jeweilige Mietzins des Vermieters, der auf Anfrage oder durch Angebot bzw. auf der Website mitgeteilt wird. Der Mietzins wird für jeden angefangenen Tag der Überlassung der Mietsache mit einer vollen Tagesmiete berechnet. Eine Erhöhung der Miete während der vertraglichen Mietdauer ist ausgeschlossen.

Verträge kommen nur durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Erfüllung seitens des Vermieters mit dem Inhalt dieser AGB zustande. Der Mieter ist an seinen erteilten Auftrag für die Dauer von zwei Wochen ab Unterzeichnung des Auftrages gebunden.

  1. Abholung

Hat der Mieter im Auftrag einen Abholtermin angegeben, so wird dieser erst durch die schriftliche Bestätigung des Vermieters verbindlich.

Der Mieter ist bei vereinbarter Abholung verpflichtet, die Mietsache auf eigene Kosten beim Vermieter abzuholen.

  1. Miete

Die Miete ist für die gesamte Mietzeit im Voraus per Überweisung, Verrechnungsscheck oder in bar zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Bei Mietzeiten von über einem Monat ist die Miete für den ersten Monat im Voraus per Überweisung, Verrechnungsscheck oder in bar und für die Folgemonate jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats kostenfrei per Überweisung zu entrichten.

  1. Der Mietpreis beinhaltet nicht die Kosten für Treibstoff und Ölverbrauch. Der Mieter entrichtet die folgenden Beträge an den Vermieter:
  2. a) Der Mietpreis für die abgelaufene Mietzeit entspricht den umseitig aufgeführten Sätzen.
  3. b) Wenn vereinbart, gelten die Gebühren für die Vollkaskoversicherung, die lnsassenunfallversicherung sowie die Eintragung weiterer Fahrer jeweils zu den umseitig aufgeführten Sätzen sowie gegebenenfalls Rückführungsgebühren.
  4. c) Kosten für Kraftstoff und Betankungsservice bei Rückgabe mit nicht vollem Tank.
  5. d) Alle auf die Positionen a) bis c) erhobenen Steuern sowie alle im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind auf Verschulden des Vermieters zurückzuführen.
  6. e) Die Kosten, die dem Vermieter durch die Eintreibung von fälligen Forderungen gegen den Mieter entstehen.

Der Vermieter kann vor Übergabe des Kfz eine Vorauszahlung bis zur Höhe einer Monatsmiete, mindestens jedoch 500,00 €– verlangen.

III. Fahrzeugübergabe und Verwendung

  1. Der Mieter erkennt durch die Übernahme des Mietfahrzeugs (Kfz) an, dass das Fahrzeug verkehrssicher, fahrbereit, mangelfrei und sauber ist und er die Wagenpapiere und Schlüssel erhalten hat, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
  2. Der Mieter ist berechtigt, das Kfz in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, und der Gegebenheiten des Kfz (zulässige Belastung usw.) zu benutzen.

Das Fahrzeug darf nur auf öffentlich befahrbaren Wegen benutzt werden und darf nicht an anrspruchsvollen Geländefahrten, Fahrschulübungen, Motorsportveranstaltungen oder deren Vorbereitung teilnehmen. Es darf nicht zu Testzwecken, im gewerblichen Personen- oder Güterverkehr oder auf Rennstrecken verwendet werden.

  1. Das Kfz darf nur vom Mieter, den im Mietvertrag aufgeführten Fahrern oder von Berufsfahrern des Mieters gefahren werden, die einen entsprechenden gültigen Führerschein besitzen. Der Mieter ist für das Verschulden aller Personen, denen er den Gebrauch des Kfz überlässt, wie für eigenes Verschulden verantwortlich.
  2. Das Fahrzeug darf weder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet noch unter Drogen- oder Alkoholeinfluss verwendet werden.
  3. Die Untervermietung des Fahrzeugs ist untersagt.
  4. Das Fahrzeug darf nur nach den Bedienungsvorschriften genutzt werden, es darf nur der vorgeschriebene Kraftstoff getankt werden. Besondere Vorschriften für das Abstellen von Lkw sind zu beachten. Der Transport gefährlicher Stoffe ist untersagt.
  5. Die Nutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb Europas in jenen Ländern gestattet, die das Kennzeichen-Abkommen unterschrieben haben. Dazu zählen alle EU-Mitgliedsstaaten, Andorra, Bosnien-Herzegowina, Großbritannien, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Serbien und die Schweiz.
  6. Vorbestellungen von Kfz gelten als bindend, werden jedoch nur mit Annahme des Vermieters wirksam. Der Vermieter muss das Kfz jedoch nicht länger als eine Stunde nach dem vereinbarten Fahrtantritt bereithalten.

IV. Versicherung

  1. Für das Kfz bestehen folgende Versicherungen nach den Allgemeinen Kraftfahrzeugversicherungsbedingungen (AKB):

Haftpflichtversicherung, Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung & Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung.

Fahrer, Fahrzeug, Insassen, Gepäck, Waren usw. sind nicht versichert.

  1. Nur auf schriftlichen Wunsch des Mieters wird eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen und/oder eine Insassenunfallversicherung abgeschlossen. Für weitergehende Versicherungswünsche des Mieters ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich.

V. Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und es ständig auf Verkehrs- und Betriebssicherheit zu überprüfen. Dazu gehört auch, dass das Fahrzeug nur ansicheren Ort abzustellen. Die Schlüssel des Kfz sind für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren und eine vorhandene Alarmanlage ist zu verwenden. Der Mieter ist verpflichtet, die fälligen Wartungsarbeiten in einer autorisierten Vertragswerkstatt durchführen zu lassen. Die Kosten werden vom Vermieter übernommen.
  2. Bei Betriebsausfall auf freier Strecke ist das Kfz zu sichern und zu bewachen.

VI. Reparatur

  1. Der Vermieter übernimmt die Kosten einer notwendigen Reparatur, wenn diese nicht auf eine unsachgemäße Behandlung des Kfz durch den Mieter oder auf das Verschulden des Fahrers zurückzuführen ist. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter vor Beginn einer Reparatur zu unterrichten und seine Weisungen einzuholen.

Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten für Reparaturen zu übernehmen, die zur Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs unbedingt erforderlich waren. Ansprüche des Mieters aus weitergehenden Reparaturen sind ausgeschlossen.

  1. Der Kilometerzähler muss unverzüglich in einer geeigneten Werkstatt instandgesetzt werden, wobei die Eichung erhalten bleiben muss. Der Vermieter ist unverzüglich schriftlich über die Instandsetzung zu informieren. Anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, der Abrechnung eine Fahrstrecke von 600 km pro Tag zugrunde zu legen.

VII. Unfall, Diebstahl, Brand

  1. Jeder Haftpflicht- oder Kaskoschaden ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Die Polizei ist unverzüglich zu verständigen und mit der Aufnahme eines Protokolls zu beauftragen.
  2. Gegenseitige Ansprüche dürfen weder gegenüber Unfallbeteiligten noch gegenüber Ermittlungsbeamten geltend gemacht werden. Der Mieter ist verpflichtet, den Dritten entsprechend zu verpflichten.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter im Falle eines Diebstahls, eines Brandes oder eines Unfalls einen ausführlichen schriftlichen Bericht über die zugrundeliegenden Gegebenheiten unter Vorlage einer Skizze zukommen zu lassen. Der Bericht muss sowohl die Namen und Anschriften der beteiligten Personen als auch die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sowie Angaben über ihre Besitzer (Halter) enthalten.
  4. Erst nach Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme ist der Mieter berechtigt, sich vom Unfallort zu entfernen.
  5. Bei einem Diebstahl, Beschädigung von Fahrzeugteilen oder -zubehör (auch durch Unbekannte) während des Parkens ist der Mieter verpflichtet, dies sofort bei der Polizei zu melden und anschließend unverzüglich unter Vorlage der polizeilichen Bescheinigung den Vermieter zu informieren.

VIII. Haftung

  1. Die Haftung des Vermieters wird dem Grunde und der Höhe nach auf denjenigen Schaden begrenzt, der durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der AKB abdeckbar ist. Es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesen Fällen sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist die gesetzliche Haftung unberührt. Dies gilt sowohl für Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit als auch des Eigentums des Mieters.
  2. Der Mieter hat das Fahrzeug in dem Zustand zurückgegeben, in dem er es übernommen hat. Der Mieter ist für die Beschädigung des Kfz und die Verletzung vertraglicher Pflichten verantwortlich. In einem solchen Fall ist der Vermieter verpflichtet, die Schadensnebenkosten zu übernehmen, insbesondere für Sachverständige, Rechtsverfolgung, Abschleppen und Mietausfall. Die Mietausfallkosten sind die Beiträge die für jeden Tag ausfallen, an dem das beschädigte Kfz dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Die Tagesmiete wird aus dem Grundbetrag und dem Entgelt für eine Fahrstrecke von 100 km berechnet. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  3. Bei den Gefahren, die durch die Teilkaskoversicherung abgedeckt sind, beschränkt sich die Haftung des Mieters auf den Selbstbeteiligungssatz. Bei einem Vollkasko-Schaden haftet der Mieter mit seiner Selbstbeteiligung. Wenn die Selbstbeteiligung ausgeschlossen ist, entfällt auch dieser Teil der Haftung. Für Schäden, die auf Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen sind, haftet der Mieter in jedem Fall.

Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung haftet der Mieter für den Schaden, den er durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich verursacht hat. Die vorsätzliche Herbeiführung des Schadensfalls führt stets zur vollen Haftung des Mieters gemäß § 81 Abs. 1 VVG. Bei grob fahrlässig herbeigeführten Schadensfällen, insbesondere bei der Einnahme von einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Menge Alkohol, Medikamenten, Drogeneinfluss oder bei einem Rotlichtverstoß, wird der Haftungsumfang des Mieters nach der Schwere des Verschuldens bestimmt.

  1. Falls der Kaskoversicherer die Schäden und Schadennebenkosten nicht ersetzt, haftet der Mieter dem Vermieter im Falle seines Verschuldens für die Schäden und Schadensnebenkosten. Der Mieter ist verpflichtet, den Selbstbehalt zu tragen, der bei Abschluss einer Teil- oder Vollkaskoversicherung vereinbart wurde.
  2. Soweit der Vermieter die Schäden übernimmt, ist der Mieter von seiner Ersatzpflicht befreit.
  3. Der Mieter haftet für Schäden oder Verluste von Gegenständen, die vom Mieter oder jemand anderem vor, während oder nach der Wagenmiete in dem Fahrzeug befördert, aufbewahrt oder zurückgelassen wurden.

IX. Rückgabe

  1. Der Mieter hat das Fahrzeug spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben, und zwar während der Geschäftszeit des Vermieters. Eine Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten ist auf das Risiko des Mieters zurückzuführen.
  2. Der Mieter hat dem Vermieter für jeden angefangenen Tag der Vorenthaltung des Kfz als Entschädigung die vereinbarte Miete zu zahlen. Die Miete wird für die Dauer der Vorenthaltung zum jeweiligen Standardtarif abgerechnet. Sollte ein darüberhinausgehender Schaden entstanden sein, so ist der Mieter verpflichtet, diesen zu ersetzen. Der Mieter haftet für alle Schäden, die nach Ablauf der Mietzeit und unterlassener Rückgabe entstehen.
  3. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von zwei Werktagen nach Entdeckung von Mängeln gegenüber dem Mieter Mängel des Kfz zu beanstanden.

X. Kündigung

  1. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrate in Verzug gerät oder die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist, insbesondere weil der Mieter eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete bis zum Ende der vertraglich vorgesehenen Mietzeit zu zahlen, soweit der Vermieter das Kfz nicht an Dritte weitervermieten kann. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.
  2. Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn das Fahrzeug nicht fahrbereit ist und der Vermieter kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt.
  3. Die gesetzlichen Regelungen zur fristlosen Kündigung bleiben unberührt.

XI. Datenschutzklausel

  1. Der umseitige Vermieter ist verantwortliche Stelle und Dienstanbieter im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die personenbezogenen Daten des Mieters und des Fahrers werden für Dritte unzugänglich erhoben, verarbeitet, gespeichert und gespeichert. Die werbliche Verwendung erfolgt ausschließlich zur Eigenwerbung des Vermieters und dessen Lizenzgebers. Die Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsabwicklung erforderlich ist, z. B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zur Abrechnung oder an beteiligte Haftpflicht- und Kaskoversicherer sowie zentrale Abrechnungsstellen zur Regulierung von Unfallschäden. Die weitergehende Verwendung bedarf der besonderen gesetzlichen Erlaubnis oder der ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Mieters/Fahrers. Der Mieter/Fahrer kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Zweck und Herkunft verlangen. Es besteht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung der personenbezogenen Daten. Eine entsprechende Anfrage oder ein Begehren des Mieters/Fahrers nach Berichtigung, Sperrung oder Löschung der personenbezogenen Daten kann über die im Mietvertrag genannten Kontaktdaten oder über jede Stelle, die die Daten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gespeichert hat, erfolgen.
  2. Der Mieter/Fahrer ist berechtigt, jederzeit gegen die Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder Markt- oder Meinungsforschung Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch ist an den umseitig genannten Vermieter unter Angabe der dort angegebenen Adresse zum Kennwort: Widerspruch oder per E-Mail an: datenschutz@zacherautomotive.de zu richten.

XII. Sonstige Bestimmungen

  1. 1. Ein Mieter ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache oder für Rückforderungsansprüche wegen zu viel gezahlter Miete.
  2. Es wurden keine Nebenabreden getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind schriftlich zu vereinbaren. Gleiches gilt für eine Aufhebung der Schriftformklausel.
  3. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam oder undurchsetzbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
  4. Der Erfüllungsort liegt bei der Vermieterin. Ist der Mieter Kaufmann oder hat der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist Gerichtsstand der Landgerichtsbezirk Köln.
  5. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG): Der Vermieter ist zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.